Meldende und Meldestellen
3.0.3 Neue Version des oBDS
Am 1.10.2024 wurde die Schemaversion oBDS 3.0.3 für den Onkologischen Basisdatensatz veröffentlicht. Diese Version enthält vier kleinere, abwärtskompatible Anpassungen:
- Änderung der Annotation in der Diagnosesicherung für die Diagnose
- Änderung des Elements ‚Bezeichnung‘ im Element ‚Absender‘ von Datentyp ‚A‘ auf ‚B‘
- Pathologie: Erweiterung des Elements ‚Diagnosesicherung‘ um die Ausprägungen ‚7.1‘-‚7.3‘ und ‚8‘ (§65c 2023/63/c1)
- Modul_DKKR: Erweiterung des Elements ‚Einwilligung‘ um die Ausprägungen ‚6‘ und ‚7‘
Das KKR-LSA und alle anderen Landeskrebsregister werden diese Version spätestens ab dem 1.02.2025 annehmen können.
2.x.x Versionen sind ausgelaufen
Bitte beachten, dass alle 2.x.x Versionen zum 30.06.2024 aufgekündigt wurden und nicht mehr entgegengenommen werden.
Haben Sie Fragen? Dann kontaktieren Sie uns.
Seit dem 01.01.2018 besteht für alle Ärzt*innen und Zahnärzt*innen die gesetzliche Pflicht, Informationen zu Diagnose, Therapie und Verlauf von Krebserkrankungen zu melden, wenn sie oder er eine bösartige Tumorerkrankung einschließlich Frühstadien oder eine gutartige Tumorerkrankung des zentralen Nervensystems diagnostiziert, behandelt, in der leitliniengerechten Nachsorge betreut oder den Tod von Erkrankten durch die Tumorerkrankung feststellt.
Meldende Einrichtungen in Sachsen-Anhalt sind verpflichtet, die meldepflichtigen Informationen innerhalb von 8 Wochen an das Klinische Krebsregister Sachsen-Anhalt zu übermitteln. Kommen Sie ihrer Meldepflicht nicht nach, so liegt nach §18 des Krebsregistergesetzes Sachsen-Anhalt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit bis zu 50.000€ Bußgeld geahndet werden kann.
Auf den folgenden Seiten finden Sie wichtige Informationen, die Sie bei Ihren Meldungen an das KKR-LSA unterstützen.