Häufige Fragen an das Klinische Krebsregister
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu verschiedenen Themen rund um das Klinische Krebsregister Sachsen-Anhalt. Haben Sie weitere Fragen? Dann treten Sie gern mit uns in Kontakt.
FAQ für Betroffene
Welchen Sinn hat die Krebsregistrierung und was nützt sie mir als Patient*in?
Laut Robert-Koch-Institut (RKI) beträgt das Risiko im Laufe des Lebens an Krebs zu erkranken bei Frauen 42,6% und bei Männern 47,5%. In den letzten Jahren haben sich nicht nur die Überlebenschancen, sondern auch die Lebensqualität bei Krebserkrankungen deutlich verbessert. Um die Erforschung und Behandlung von Krebserkrankungen weiter entscheidend verbessern zu können, ist eine flächendeckende, vollständige und vollzählige Krebsregistrierung umso wichtiger.
Ihre Daten werden registriert, ausgewertet und für Forschung ,Politik und Qualitätssicherung zur Verfügung gestellt.
Nur so gelingt es in Früherkennung, Diagnostik und Therapiemöglichkeiten einer Krebserkrankung weiter voran zu kommen.
Welche Krankheiten werden dem Krebsregister gemeldet?
Laut Krebsregistergesetz des Landes Sachsen-Anhalt sind bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie gutartige Tumoren des zentralen Nervensystems meldepflichtige Erkrankungen. Eine Liste dazu finden Sie hier.
Was wird mit meinen Daten im Krebsregister gemacht?
Die gesammelten Daten werden dazu verwendet, die Häufigkeit und Entwicklung bösartiger Krebserkrankungen, dessen Frühstadien und bestimmter gutartiger Tumoren in Sachsen-Anhalt, aber auch in ganz Deutschland zu analysieren.
Es werden Untersuchungen durchgeführt, die der Qualitätssicherung von Therapien dienen und so langfristig eine Verbesserung der Versorgung von Krebskranken in Sachsen-Anhalt unterstützen.
Außerdem werden die Daten für Forschungsvorhaben zu den Ursachen, dem Verlauf und zur Prognose von Krebserkrankungen verwendet.
Was bedeutet Meldepflicht?
Meldepflicht bedeutet, dass alle Ärzt*innen und Zahnärzt*innen in Sachsen-Anhalt nach dem Gesetz verpflichtet sind Krebserkrankungen an das Klinische Krebsregister Sachsen-Anhalt zu melden. Dies gilt, wenn sie an der Diagnose, der Therapie oder der Nachsorge eines*r Krebserkrankten beteiligt sind.
Kann ich der Meldung meiner Ärztin bzw. meines Arztes widersprechen?
Gemäß § 12 des Krebsregistergesetzes Sachsen-Anhalt darf der Meldung der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes jederzeit widersprochen werden. Hier finden Sie Informationen zu Ihrem Widerspruchsrecht
Kann ich vom Klinischen Krebsregister Beratung zu meiner Erkrankung erhalten?
Das Klinische Krebsregister kann keine ärztliche Beratung durchführen. Dazu muss sich jede*r Patient*in an seine*n behandelnden Arzt*Ärztin wenden.
Sie als Betroffener oder Betroffene haben aber jederzeit ein Recht auf Auskunft zu den bei uns gespeicherten Daten.
Das bedeutet, Sie können jederzeit erfragen, ob und welche Eintragungen zu Ihrer Person im Krebsregister Sachsen-Anhalt vorhanden sind.
Dazu wenden Sie sich schriftlich an:
Klinische Krebsregister Sachsen-Anhalt GmbH
Doctor-Eisenbart-Ring 2
39120 Magdeburg
E-Mail: mail(at)kkr-lsa.de
FAQ für Meldende
Informationen zur Meldepflicht
Wer muss an das Klinische Krebsregister Sachsen-Anhalt melden?
Der gesetzlichen Meldepflicht unterliegen in Sachsen-Anhalt Ärzt*innen und Zahnärzt*innen, die an der Krankenversorgung in Sachsen-Anhalt teilnehmen. Bei Krankenhäusern unterliegt der*die ärztliche Direktor*in der Meldpflicht. Patholog*innen und andere Ärzt*innen ohne direkten Patientenkontakt sind ebenfalls zur Meldung verpflichtet (Vgl. KRG LSA § 9 Abs. 1 u. 2).
Meldepflichtig ist, wer die Leistung des Meldeanlasses erbracht hat.
Welche Meldeanlässe/Ereignisse sind zu melden?
Die Meldungen an das Klinische Krebsregister richten sich nach sogenannten Meldeanlässen, welche im KRG LSA festgelegt sind.
Folgende Sachverhalte lösen eine Meldeverpflichtung aus:
- Diagnosestellung nach hinreichender klinischer Sicherung, Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden.
- Histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung (Auch das bildgebende Verfahren ist nach hinreichender klinischer Sicherung meldepflichtig.)
- Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme:
Diagnose
- Diagnosestellung nach hinreichender klinischer und/oder histologischer Sicherung (Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden)
- Codierung erfolgt nach ICD-10-GM und ICD-=-§ (Topografie und Morphologie)
- WHO-Klassifikation des Tumors mit Grading (wenn zutreffend)
- TNM und weitere Klassifikationen
- ECOG oder Karnofsky
OP
- Meldepflicht gilt auch für Operationen mit palliativer Intention.
- Teiloperationen im engen zeitlichen Verlauf eines stationären Aufenthaltes werden in einer Meldung zusammengefasst
- Diagnostische Operationen werden nicht gesondert gemeldet. (Ausnahme: R0-Resektion bei kleinen Tumoren)
Strahlentherapie
- Beginn und Abschluss einer Strahlentherapie erzeugen zwei getrennte Meldungen
Systemische Therapie, medikamentöse Therapie
- Beginn und Ende der Therapie stellen gesonderte Meldungen dar, nicht der Beginn eines einzelnen Zyklus
- Eine neue Therapie (Protokollwechsel, Second line) lösen eine erneute Meldeverpflichtung aus
- Änderung von Substanzen innerhalb einer Wirkstoffgruppe oder eine Anpassung der Dosierung müssen im Protokoll angegeben werden, lösen aber keinen Wechsel des Therapieprotokolls aus
Zusätzliche Regelungen
- Lokal ablative Verfahren und abwartende Therapiekonzepte sind zu melden. Der Begriff abwartende Therapiekonzepte umfasst: Active Surveillance, Wait and See und Watchful Waiting.
- Therapien, die zur Behandlung von Nebenwirkungen der Tumortherapie oder zur Behandlung von Symptomen der Tumorerkrankung eingeleitet werden, zählen nicht zu den Tumortherapien.
- Wirkt eine Therapie gleichzeitig auf verschiedene Primärtumore, ist je Tumor eine Meldeverpflichtung gegeben.
- Ablehnungen von Therapien sind als Abschluss einer Therapie zu melden( alternativ als Verlaufsmeldung), ebenso wie Therapien, die wegen Kontraindikation nicht durchgeführt werden können.
- Therapieempfehlungen sind meldepflichtig und sind über Tumorkonferenzen zu melden.
- Jede Änderung im Verlauf einer Tumorerkrankung (z.B. Rezidiv, Metastasen, Progress). Mehrere gleichzeitige diagnostische Ereignisse zu einer Tumorentität bilden eine Meldung.
- Nachsorgen sind bei fortbestehender Tumorfreiheit einmal jährlich zu melden
- Existieren klinische Leitlinien zu dem Zeitraum, in dem die Nachsorgeuntersuchungen erfolgen sollen, ist die Meldeverpflichtung hierauf, sonst auf 10 Jahre nach Therapieende beschränkt. (Nachsorgezeiträume)
- Nachsorgen sind auch bei fortbestehender Tumorfreiheit zu melden.
- Verlaufsmeldungen (Statusmeldungen) sind bei abwartenden Therapiekonzepten einmal jährlich zu melden, sofern keine Statusänderung (Progress) eintritt.
- Tod des Patienten ist immer zu melden, unabhängig von der Ursache.
Wichtig!
Nicht-melanotischer Hautkrebs: Nachsorge/Tod stellt keinen Meldeanlass dar.
Welche Daten müssen an das Klinische Krebsregister gemeldet werden?
Gemäß § 65c Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch müssen die Meldungen dem Einheitlichen onkologischen Basisdatensatz 2021 und ihn ergänzender Module entsprechen.
Meldeanlass | Gruppe nach oBDS 3.x |
Diagnose | Diagnose
|
Histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung | Histologie TNM-Klassifikation Weitere Klassifikationen |
Therapiedaten 1. OP
2. Strahlentherapie
3. Systemische oder medikamentöse Therapie |
|
Statusmeldung | Verlaufsmeldung Residualstatus Fernmetastasen |
Nachsorge | Verlaufsmeldung Residualstatus Fernmetastasen |
Tod | Todesmeldung als Verlaufsmeldung |
Organspezifische Module | Kolorektales Karzinom Mammakarzinom / DCIS Prostatakarzinom Malignes Melanom |
Bei jeder Meldung | Melder-Stammdaten
|
Informationen zum Meldeverfahren
Wie wird gemeldet?
Gemäß § 11 Abs. 3 KRG LSA sollen die zu meldenden Daten elektronisch an das Klinische Krebsregister übermittelt werden.
Die Verordnung zur Umsetzung des Krebsregistergesetzes Sachsen-Anhalt vom 17. August 2018 fasst die Meldewege wie folgt zusammen:
Im Zeitraum der Übergangsphase nach § 65c Abs. 5 ist es möglich Meldungen in nicht für Zwecke der Krebsregistrierung aufbereiteter Form mittels Übermittlung ärztlicher Befundberichte oder maschinell verwertbarer Datenträger abzugeben.
Registrierung bei Erstmeldung:
Falls Sie zum ersten Mal eine Meldung an das KKR LSA absetzen möchten, nutzen Sie bitte das jeweilige Stammdatenblatt für Niederlassung oder Klinik zur ordnungsgemäßen Registrierung. Gleichzeitig beantragen Sie damit eine Melde-ID, die für die elektronische Meldung an das Krebsregister benötigt wird.
Welche Regionalstelle des KKR-LSA ist mein Ansprechpartner?
Um die Regionalität des Krebsregisters in Sachsen-Anhalt und damit die Nähe zum Meldenden aufrecht zu erhalten, wurden bei der Gründung der KKR-LSA GmbH die über 20 Jahre bestehenden Standorte Magdeburg, Halle (Saale) und Dessau erhalten. Die Einzugsgebiete blieben unverändert.
Magdeburg
Tel.: 0391 60745340
E-Mail: dokumentation-md(at)kkr-lsa.de
Halle (Saale)
Tel.: 0345 13255310
E-Mail: dokumentation-hal(at)kkr-lsa.de
Dessau
Tel.: 0340 85072100
E-Mail: dokumentation-de(at)kkr-lsa.de
Muss der*die Patient*in eine Einverständniserklärung abgeben?
Seit dem 01.01.2018 muss der*die Patient*in über die Meldung an das Klinische Krebsregister informiert werden. Hierfür stellt Ihnen das Register ein entsprechendes Informationsblatt zur Verfügung, welches inhaltlich mit dem Landesdatenschutz abgestimmt wurde. In welcher Art und Weise die Informationen an den*die Patient*in übergeben wird, kann individuell entschieden werden.
PDF Patientenauskunft Faltblatt
Die Information des*der Patient*in sollte in Ihrem System notiert werden, da es ein meldepflichtiges Item an das Register darstellt und zusätzlich aus rechtlichen Gründen die Daten nachgehalten werden sollten.
Was passiert, wenn der*die Patient*in der Meldung an das Klinische Krebsregister widerspricht?
Die Daten müssen auch bei Widerspruch des* Patient*in an das Klinische Krebsregister übermittelt werden.
Der*die Patient*in kann der Speicherung der Daten beim Klinischen Krebsregister schriftlich in elektronischer Form oder per Post widersprechen. Der*die Meldende ist verpflichtet, den*die Patient*in über das Recht auf Widerspruch zu informieren.
Klinische Krebsregister Sachsen-Anhalt GmbH
Doctor-Eisenbart-Ring 2
39120 Magdeburg
E-Mail: widerspruch(at)kkr-lsa.de
Inhalte der Meldung
Besteht eine Meldepflicht für Patholog*innen bzgl. nicht-melanotischem Hautkrebs?
Für Patholog*innen in Sachsen-Anhalt besteht keine Meldepflicht für alle unter die C44 fallenden nicht-melanotischen Hautkrebsarten (z.B. Basaliome oder Plattenepithelkarzinome).
Nachzulesen ist diese Festlegung für das Klinische Krebsregister Sachsen-Anhalt unter Rechtliche Grundlagen.
Für Dermatolog*innen besteht unverändert die Pflicht zur Meldung der nicht-melanotischen Hautkrebsarten (C44).
Ist bereits eine „zytologische Sicherung" meldepflichtig?
Auch die zytologische Sicherung ist bereits meldepflichtig. Wie in der Verordnung zur Umsetzung des Krebsregistergesetzes Sachsen-Anhalt festgehalten, löst jede histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung einer Diagnose eine Meldeverpflichtung aus.
Ist die Unterschrift des*der niedergelassenen Arztes*Ärztin erforderlich, wenn der Meldebogen elektronisch ausgefüllt wird?
Bei der elektronischen Übermittlung findet die vergebene Melder-ID Verwendung. Die hinterlegte E-Mail-Adresse ist mit der ID verknüpft und gewährleistet so die eindeutige Identifizierung des Meldenden. Daher ist die Unterschrift auf den Meldebögen nicht zwingend erforderlich.
Wie viele Nachsorgen müssen gemeldet werden?
Unauffällige Nachsorgen und Verlaufskontrollen ohne Änderung (stable disease) müssen einmal pro Jahr gemeldet werden.
Auffällige Nachsorgen (Rezidiv, Metastase, Progress) müssen immer gemeldet werden.
Wie lange muss die tumorfreie Nachsorge gemeldet werden?
Die tumorfreie Nachsorge ist abhängig von der festgelegten Länge nach Leitlinienvorgabe. Wenn diese keine Aussage treffen, dann sind 10 Jahre vorgegeben. Die eigentliche Nachsorge beginnt mit Erreichen einer Vollremission bzw. mit dem Ende der letzten Therapie. Auch jährliche Verlaufskontrollen bei Systemerkrankungen (ohne Therapieindikation) bzw. z.B. unter Antiandrogentherapie bei Prostatakarzinom sind meldepflichtig.
Ausfüllhinweise zu den Meldebögen
Wie wird das Pflichtfeld „Diagnosedatum“ auf dem Meldebogen befüllt, wenn das Datum nicht bekannt ist?
Um eine Meldung absetzen zu können, ist zumindest das Diagnosejahr eine Voraussetzung, damit auch eine eindeutige Zuordnung zur Tumorentität gewährleistet ist. Dies könnte ggf. im Patientengespräch in Erfahrung gebracht werden. Bzgl. der Erfassung auf dem Meldebogen gilt für die jahresgenaue Angabe: „01.07.“ + Jahr; für die monatsgenaue Angabe: der 15. des Monats + Jahr.
Allgemeine Informationen
Welchen Nutzen hat die Meldung an das Klinische Krebsregister für mich?
- Neue Erkenntnisse zum Erfolg von Behandlungsformen
- Möglichkeit verschiedener behandelnder Einrichtungen, die bisherigen Behandlungsdaten in einem einheitlichen Format abzufragen
- Vergleichbarkeit der Behandlung in unterschiedlichen Einrichtungen und Bundesländern
- Unterstützung von Behandlungsentscheidungen
- Unterstützung bei politischen Entscheidungen in der Gesundheitsversorgung
- Zusammenführung von Behandlungsdaten aus verschiedenen an der Behandlung beteiligten Einrichtungen (Kliniken, MVZ, Praxen)
Der Nutzen eines Krebsregisters für alle Patient*innen hängt vor allem von der Vollzähligkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Daten ab!
Wie erhalte ich patientenbezogene Rückmeldungen?
Laut Krebsregistergesetz KRG - LSA §§ 3 (2) und 17 (1) ist die patientenbezogene Rückmeldung ein Auftrag des KKR-LSA und rechtlich zulässig. Da derzeit noch kein Verfahren zur automatisierten, elektronisch strukturierten Rückübermittlung (Vgl. Förderkriterium 3.01) gegeben ist, wird diese Kernaufgabe zunächst im Rahmen einer Antragstellung auf patientenbezogene Rückmeldung von
Daten entsprochen. Eine Datenbereitstellung erfolgt grundsätzlich nur nach Stellung eines Antrags auf Übergabe und Nutzung von Krebspatientendaten der KKR- LSA GmbH. Dieser Antrag beinhaltet insbesondere:
- Name, Vorname des Antragstellers
- Telefonnummer/Emailadresse des Antragstellers
- Klinik/Praxis/Melder-ID des Antragstellers
- Patient, Zeitraum, Tumorentität, Dateninhalte der angefragten Daten
- Gewünschtes Datenformat (z.B. Excel, Access, CSV, etc.) und Datenträger für Übermittlung (CD, Mail)
Um die Identität des Antragstellers zu prüfen bzw. zu verhindern, dass unbefugte Dritte die Daten abfragen, ist folgendes zu beachten:
- Die Datenherausgabe erfolgt nur an die bekannten Kontaktdaten des Leistungserbringenden (Achtung, falls Adresse auf dem Antrag abweicht!)
- Sollten nicht ohnehin Rückfragen bestehen bzw. die Anfrage angekündigt sein, wird in einem Telefonat mit dem Leistungserbringenden die Anfrage geprüft.
Das Datenmanagement bereitet die erforderlichen Daten vor. Die IT speichert die Daten verschlüsselt auf eine DVD-R, die dem Antragsteller persönlich oder per Post (Einschreiben mit Rückschein) übergeben wird. Alternativ kann die Übermittlung per verschlüsselter E-Mail erfolgen. Die Übermittlung geht einher mit einem Beantwortungsschreiben, dass auf die gesetzlichen Grundlagen verweist. Zu Zwecken der Archivierung und Nachweisbarkeit werden die übermittelten Daten zusammen mit Antrag, Begutachtung/Freigabe und Bescheid (PDF) elektronisch gespeichert.
Wie kann ich Doppelmeldungen mit meinen Kollegen vermeiden?
Erhält das Klinische Krebsregister identische Meldungen („Duplikate"), also Meldungen ohne weitergehende therapierelevante Informationen, so besteht vorrangig für diejenige meldende Person oder Einrichtung ein Anspruch auf Meldevergütung, welche die Leistung, die den Meldeanlass begründet, erbracht hat. Prinzip und richtige Vorgehensweise eines jeden Meldenden ist, nur den Vorgang zu melden, den er selbst durchführt!
Informationen zur Meldevergütung
Wie werden die Meldungen an das KKR LSA vergütet?
Nach § 4 Abs. 7 des Krebsregistergesetzes Sachsen-Anhalt zahlt das Klinische Krebsregister an die Meldeverpflichteten oder die Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, für jede vollständige und fristgerechte Meldung (8 Wochen) als Aufwandsendschädigung eine Meldevergütung auf der Grundlage von § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung | 19.50 € |
Meldung von Verlaufsdaten | 9,00 € |
Meldung von Therapiebeginn- und Therapiebschlussdaten | je 9,00 € |
Meldung eines histologischen/labortechnischen/zytologischen Befundes | 4,50 € |
Vergütungsabschlag für zahnärztliche Diagnosemeldung ohne Angabe des ICD-Codes | 3,00 € |
Die Vergütung ist abhängig von der Vollständigkeitsprüfung zur Erstattung der Meldevergütung durch die gesetzlichen Krankenkassen. Bei Meldungen nach § 4 Abs. 3 ist es dem Klinischen Krebsregister vorbehalten, den vergütbaren Meldeanlass und die Höhe der Meldevergütung festzulegen.
Meldungen zu nicht melanotischen Hautkrebsarten werden einmalig nach erfüllter Meldeverpflichtung mit 5,50 € vergütet. Bei multiplen Basaliomen eines Patienten wird nur die Meldung des ersten Basalioms vergütet.
Was passiert, wenn ich nicht melde?
Wenn Sie trotz bestehenden Meldeanlasses der Meldeverpflichtung an das Klinische Krebsregister Sachsen-Anhalt nicht nachkommen, handeln Sie ordnungswidrig (KRG LSA § 18).