Erstmalige Meldung – Stammdatenblatt und Melde-ID
Bitte nutzen Sie das folgende Formular bei erstmaliger Meldung an das Klinische Krebsregister Sachsen-Anhalt, um Ihre Stammdaten zum Meldungs- und Abrechnungsprocedere im Register zu hinterlegen bzw. Änderungen in Ihren Stammdaten mitzuteilen.
Meldende werden im Klinischen Krebsregister Sachsen-Anhalt auf Abteilungsebene (Klinik/Fachabteilung) unterschieden und erhalten separate Melde-IDs. Für jede Klinik/Fachabteilung ist daher eine individuelle Melde-ID nötig.
Unsere Meldewege
Das am 01. Januar 2018 in Kraft getretene Krebsregistergesetz Sachsen-Anhalt (KRG LSA) sieht nach § 11 Abs. 3 eine elektronische Datenübermittlung vor.
Mit der Novellierung des Krebsregistergesetzes zum Ende des Jahres 2024 wird der elektronische Meldeweg verpflichtend.
Elektronische Meldung
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit unterschiedliche Dateiformate verschlüsselt an uns zu übermitteln. Ihre Meldung können Sie schnell und einfach über unser elektronisches Annahmeportal absetzen. Bitte schreiben Sie unserer hierfür zuständigen Serviceabteilung eine Anforderung per Mail über:
E-Mail: support-oc(at)kkr-lsa.de
Folgende Informationen benötigen wir von Ihnen:
- Kontaktdaten
- Zeiten der Erreichbarkeit
- E-Mail-Adresse, mit der Sie melden möchten.
Bitte vergewissern Sie sich im Voraus, ob Sie bereits eine Melde-ID besitzen. Das Formular zur Beantragung einer Melde-ID finden Sie weiter oben auf dieser Seite.
Meldebögen zur Datenübermittlung finden Sie hier zum Download. Hinweise zum Ausfüllen finden Sie auf der Rückseite der Bögen. Bei weiteren Fragen nutzen Sie gern unser Kontaktformular.
Meldevergütung
Im Februar 2015 wurde die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Übermittlung klinischer Daten im Rahmen eines Schiedsverfahrens festgelegt.
Vereinbarungspartner waren
- der GKV Spitzenverband,
- die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
- die Kassenärztliche Bundesvereinigung und
- die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.
Am 09.01.2024 haben eben diese Partner eine Erhöhung der Meldevergütung vereinbart, die mit Leistungsdatum 01.02.2024 greift. Diese Vereinbarung gilt auch für meldende Zahnärzt*innen.
Lesen Sie hier die aktuelle Vereinbarungen über die Meldevergütung für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c Abs. 6 Satz 5 SGB V:
Meldeanlass | * bis 31.01.2024 | * ab 01.02.2024 |
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Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung | 18,00 Euro | 19,50 Euro |
Meldung von Verlaufsdaten | 8,00 Euro | 9,00 Euro |
Meldung von Therapiebeginn- und Therapieabschlussdaten | je 5,00 Euro | je 9,00 Euro |
Meldung eines histologischen/labortechnischen/zytologischen Befundes | 4,00 Euro | 4,50 Euro |
Meldung zu nicht-melanotischem Hautkrebs (Verordnung KRG LSA) | einmalig 5,50 Euro ** | einmalig 5,50 Euro ** |
Vergütungsabschlag für zahnärztliche Diagnosemeldung ohne Angabe des ICD-Codes | 3,00 Euro |
* Vergütung pro Meldung Leistungsdatum
** Bei Basalzellkarzinomen nur die erste Diagnose.