Erstmalige Meldung – Stammdatenblatt und Melde-ID
Bitte nutzen Sie das folgende Formular bei erstmaliger Meldung an das Klinische Krebsregister Sachsen-Anhalt, um Ihre Stammdaten zum Meldungs- und Abrechnungsprocedere im Register zu hinterlegen bzw. Änderungen in Ihren Stammdaten mitzuteilen.
Meldende werden im Klinischen Krebsregister Sachsen-Anhalt auf Abteilungsebene (Klinik/Fachabteilung) unterschieden und erhalten separate Melde-IDs. Für jede Klinik/Fachabteilung ist daher eine individuelle Melde-ID nötig.
Unsere Meldewege
Das am 01. Januar 2018 in Kraft getretene Krebsregistergesetz Sachsen-Anhalt (KRG LSA) sieht nach § 11 Abs. 3 eine elektronische Datenübermittlung vor.
Mit der Novellierung des Krebsregistergesetzes zum Ende des Jahres 2024 wird der elektronische Meldeweg verpflichtend.
Meldungen können über zwei Wege elektronisch an uns übermittelt werden: Online-Erfassung der Meldeinhalte über unser webbasiertes Meldeportal oder das Hochladen von elektronisch strukturierte Meldungen (XML-Dateien) auf unser Datenannahmeportal.
Die Wahl des Meldeweges ist abhängig von den technischen Voraussetzungen in Ihrer Einrichtung.
Übermittlung von XML-Dateien: Wenn Ihr Dokumentationssystem (z.B. Krankenhausinformationssystem, Pathologieinformationssystem, Praxisverwaltungssystem bzw. Tumordokumentationssystem) über eine XML-Schnittstelle verfügt, die mindestens oBDS 3.0.0 entspricht, laden Sie diese XML-Dateien bitte über das Datenannahmeportal hoch.
Eine Liste der abgenommenen Schnittstellen finden Sie hier
Online-Erfassung über das Meldeportal: Wenn Ihre Dokumentationssystem nicht über eine entsprechende Schnittstelle zur Meldung an das Krebsregister verfügt, nutzen Sie bitte unser Meldeportal zur Eingabe Ihrer Meldungen.
Bei Fragen zu den Meldewegen oder zur Anmeldung für das Datenannahme- bzw. Meldeportal, wenden Sie sich bitte an die Melderbetreuung.
Meldung mit Meldebögen
Meldebögen zur Datenübermittlung finden Sie hier zum Download.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung mit Meldebögen nur noch bis 31.12.2024 möglich ist.
Meldevergütung
Im Februar 2015 wurde die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Übermittlung klinischer Daten im Rahmen eines Schiedsverfahrens festgelegt.
Vereinbarungspartner waren
- der GKV Spitzenverband,
- die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
- die Kassenärztliche Bundesvereinigung und
- die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.
Am 09.01.2024 haben eben diese Partner eine Erhöhung der Meldevergütung vereinbart, die mit Leistungsdatum 01.02.2024 greift. Diese Vereinbarung gilt auch für meldende Zahnärzt*innen.
Lesen Sie hier die aktuelle Vereinbarungen über die Meldevergütung für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c Abs. 6 Satz 5 SGB V:
Meldeanlass | * bis 31.01.2024 | * ab 01.02.2024 |
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Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung | 18,00 Euro | 19,50 Euro |
Meldung von Verlaufsdaten | 8,00 Euro | 9,00 Euro |
Meldung von Therapiebeginn- und Therapieabschlussdaten | je 5,00 Euro | je 9,00 Euro |
Meldung eines histologischen/labortechnischen/zytologischen Befundes | 4,00 Euro | 4,50 Euro |
Meldung zu nicht-melanotischem Hautkrebs (Verordnung KRG LSA) | einmalig 5,50 Euro ** | einmalig 5,50 Euro ** |
Vergütungsabschlag für zahnärztliche Diagnosemeldung ohne Angabe des ICD-Codes | 3,00 Euro |
* Vergütung pro Meldung Leistungsdatum
** Bei Basalzellkarzinomen nur die erste Diagnose.