Erstmalige Meldung – Stammdatenblatt und Melde-ID

Bitte nutzen Sie das folgende Formular bei erstmaliger Meldung an das Klinische Krebsregister Sachsen-Anhalt, um Ihre Stammdaten zum Meldungs- und Abrechnungsprocedere im Register zu hinterlegen bzw. Änderungen in Ihren Stammdaten mitzuteilen.

Meldende werden im Klinischen Krebsregister Sachsen-Anhalt auf Abteilungsebene (Klinik/Fachabteilung) unterschieden und erhalten separate Melde-IDs. Für jede Klinik/Fachabteilung ist daher eine individuelle Melde-ID nötig.

Unsere Meldewege

Das am 05. Dezember 2024 in Kraft getretene Krebsregistergesetz Sachsen-Anhalt (KRG LSA) sieht nach   § 10 Abs. 3 eine elektronische Datenübermittlung vor.

Mit der Novellierung des Krebsregistergesetzes zum Ende des Jahres 2024 wurde der elektronische Meldeweg verpflichtend.

Meldungen können über zwei Wege elektronisch an uns übermittelt werden: Online-Erfassung der Meldeinhalte über unser webbasiertes Meldeportal oder das Hochladen von elektronisch strukturierte Meldungen (XML-Dateien) auf unser Datenannahmeportal. 

Die Wahl des Meldeweges ist abhängig von den technischen Voraussetzungen in Ihrer Einrichtung.

Übermittlung von XML-Dateien: Wenn Ihr Dokumentationssystem (z.B. Krankenhausinformationssystem, Pathologieinformationssystem, Praxisverwaltungssystem bzw. Tumordokumentationssystem) über eine XML-Schnittstelle verfügt, die mindestens oBDS 3.0.0 entspricht, laden Sie diese XML-Dateien bitte über das Datenannahmeportal hoch.

Eine Liste der abgenommenen Schnittstellen finden Sie hier

Online-Erfassung über das Meldeportal: Wenn Ihre Dokumentationssystem nicht über eine entsprechende Schnittstelle zur Meldung an das Krebsregister verfügt, nutzen Sie bitte unser Meldeportal zur Eingabe Ihrer Meldungen.

Daten- annahme- portal

Übermittlung von Meldungsdateien

Meldeportal

Elektronische Eingabe der Meldungen

Anleitung

Bei Fragen zu den Meldewegen oder zur Anmeldung für das Datenannahme- bzw. Meldeportal, wenden Sie sich bitte an die Melderbetreuung.

Meldevergütung

Im Februar 2015 wurde die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Übermittlung klinischer Daten im Rahmen eines Schiedsverfahrens festgelegt.

Vereinbarungspartner waren

  • der GKV Spitzenverband,
  • die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
  • die Kassenärztliche Bundesvereinigung und
  • die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.
     

Am 09.01.2024 haben eben diese Partner eine Erhöhung der Meldevergütung vereinbart, die mit Leistungsdatum 01.02.2024 greift. Diese Vereinbarung gilt auch für meldende Zahnärzt*innen.

Lesen Sie hier die aktuelle Vereinbarung über die Meldevergütung für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c Abs. 6 Satz 4 SGB V:

Vereinbarung vom 09.01.2024

 

Meldeanlass* bis 31.01.2023* ab 01.02.2024
Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung18,00 Euro19,50 Euro
Meldung von Verlaufsdaten8,00 Euro9,00 Euro
Meldung von Therapiebeginn- und Therapieabschlussdatenje 5,00 Euroje 9,00 Euro
Meldung eines histologischen/labortechnischen/zytologischen Befundes4,00 Euro4,50 Euro

* Vergütung pro Meldung Leistungsdatum

Höhe der Meldevergütung – Schiedsspruch

 

Meldung zu prognostisch günstigen nicht-melanotischem Hautkrebs (Verordnung KRG LSA)ab 01.01.2025
Meldung der ersten Diagnose5,50 Euro
Meldung weiterer Diagnosenje 1,50 Euro
Meldung einer Therapieje 1,50 Euro
Meldung von Statusänderungen1,50 Euro