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Ihre Meldung an uns
Erstmalige Meldung – Stammdatenblatt und Melde-ID
Bitte nutzen Sie das folgende Formular bei erstmaliger Meldung an das Klinische Krebsregister Sachsen-Anhalt, um Ihre Stammdaten zum Meldungs- und Abrechnungsprocedere im Register zu hinterlegen bzw. Änderungen in Ihren Stammdaten mitzuteilen.
Meldende werden im Klinischen Krebsregister Sachsen-Anhalt auf Abteilungsebene (Klinik/Fachabteilung) unterschieden und erhalten separate Melde-IDs. Für jede Klinik/Fachabteilung ist daher eine individuelle Melde-ID nötig.
Unsere Meldewege
Das am 05. Dezember 2024 in Kraft getretene Krebsregistergesetz Sachsen-Anhalt (KRG LSA) sieht nach § 10 Abs. 3 eine elektronische Datenübermittlung vor.
Mit der Novellierung des Krebsregistergesetzes zum Ende des Jahres 2024 wurde der elektronische Meldeweg verpflichtend.
Meldungen können über zwei Wege elektronisch an uns übermittelt werden: Online-Erfassung der Meldeinhalte über unser webbasiertes Meldeportal oder das Hochladen von elektronisch strukturierte Meldungen (XML-Dateien) auf unser Datenannahmeportal.
Die Wahl des Meldeweges ist abhängig von den technischen Voraussetzungen in Ihrer Einrichtung.
Übermittlung von XML-Dateien: Wenn Ihr Dokumentationssystem (z.B. Krankenhausinformationssystem, Pathologieinformationssystem, Praxisverwaltungssystem bzw. Tumordokumentationssystem) über eine XML-Schnittstelle verfügt, die mindestens oBDS 3.0.0 entspricht, laden Sie diese XML-Dateien bitte über das Datenannahmeportal hoch.
Eine Liste der abgenommenen Schnittstellen finden Sie hier
Online-Erfassung über das Meldeportal: Wenn Ihre Dokumentationssystem nicht über eine entsprechende Schnittstelle zur Meldung an das Krebsregister verfügt, nutzen Sie bitte unser Meldeportal zur Eingabe Ihrer Meldungen.
Bei Fragen zu den Meldewegen oder zur Anmeldung für das Datenannahme- bzw. Meldeportal, wenden Sie sich bitte an die Melderbetreuung.
Meldevergütung
Im Februar 2015 wurde die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Übermittlung klinischer Daten im Rahmen eines Schiedsverfahrens festgelegt.
Vereinbarungspartner waren
- der GKV Spitzenverband,
- die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
- die Kassenärztliche Bundesvereinigung und
- die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.
Am 09.01.2024 haben eben diese Partner eine Erhöhung der Meldevergütung vereinbart, die mit Leistungsdatum 01.02.2024 greift. Diese Vereinbarung gilt auch für meldende Zahnärzt*innen.
Lesen Sie hier die aktuelle Vereinbarung über die Meldevergütung für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c Abs. 6 Satz 4 SGB V:
Meldeanlass | * bis 31.01.2023 | * ab 01.02.2024 |
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Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung | 18,00 Euro | 19,50 Euro |
Meldung von Verlaufsdaten | 8,00 Euro | 9,00 Euro |
Meldung von Therapiebeginn- und Therapieabschlussdaten | je 5,00 Euro | je 9,00 Euro |
Meldung eines histologischen/labortechnischen/zytologischen Befundes | 4,00 Euro | 4,50 Euro |
* Vergütung pro Meldung Leistungsdatum
Höhe der Meldevergütung – Schiedsspruch
Meldung zu prognostisch günstigen nicht-melanotischem Hautkrebs (Verordnung KRG LSA) | ab 01.01.2025 |
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Meldung der ersten Diagnose | 5,50 Euro |
Meldung weiterer Diagnosen | je 1,50 Euro |
Meldung einer Therapie | je 1,50 Euro |
Meldung von Statusänderungen | 1,50 Euro |