Rechtliche Grundlagen

Die Arbeit des Klinischen Krebsregisters Sachsen-Anhalts stützt sich auf die Gesetze, die zur Krebsregistrierung in Deutschland und Sachsen-Anhalt gelten und die Ihnen hier zum Download zur Verfügung stehen.

 

Gesetzliche Grundlagen

Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz – KFRG) vom 3. April 2013

Download PDF Krebsfrüherkennungs- und Registergesetz 

Gesetz über die Krebsregistrierung im Land Sachsen-Anhalt (Krebsregistergesetz Sachsen-Anhalt - KRG LSA) vom 28. September 2017

Download PDF Krebsregistergesetz

Verordnung zur Umsetzung des Krebsregistergesetzes Sachsen-Anhalt vom 17. August 2018

Download PDF Verordnung

 

Information von Erkrankten durch Meldende

Nach §10 Abs. 1 des KRG LSA sind alle Meldenden dazu verpflichtet den/die Patient*in vor der Übermittlung seiner Daten an das Klinische Krebsregister in entsprechender Form und durch Aushändigung oder Übermittlung eines Informationsblattes zu informieren, über

  • die zu erfolgende Meldung,
  • mögliche weitere Meldung durch rein diagnostisch tätige Ärzt*innen,
  • das Widerspruchsrecht gegenüber dem Krebsregister
  • eine möglicherweise vorgenommene Altdatenübernahme aus den vormals zuständigen Krebsregistern


Die Art der Information des*der Patient*in muss bei der Meldung an das klinische Krebsregister vermerkt werden.

Meldeverpflichtete dürfen lediglich in Ausnahmesituationen von der Information des*der Patient*in absehen, wenn dieser wegen der Gefahr einer anderenfalls eintretenden erheblichen Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrichtet werden konnte. Wird der*die Betroffene jedoch nach der Übermittlung seiner*ihrer Daten an das Klinische Krebsregister über die Krebserkrankung informiert, ist die Informationspflicht nach KRG LSA nachzuholen.

Patholog*innen und andere Ärzt*innen ohne direkten Kontakt zu Patient*innen unterliegen nicht den Informationspflichten. Sie müssen jedoch den*die Ärzt*in oder Zahnärzt*in in dessen Auftrag Sie tätig wurden, über die Meldung informieren.

PDF Patienteninformation Faltblatt

PDF Patienteninformation S/W